Einschüchterungsklagen gegen NGOs

Weshalb es wichtig ist, die Gesetze in der Schweiz anzupassen.

Die öffentliche Tagung der Schweizer Allianz gegen SLAPP

SLAPP (Strategic Lawsuits Against Public Participation) sind missbräuchliche Rechtsklagen gegen NGOs, Journalisten und Aktivisten, um diese einzuschüchtern und mundtot zu machen. Auch Rettet den Regenwald wurde in der Vergangenheit schon „geslappt“ und im Herbst 2025 erneut mit einer Klage bedroht. Rettet den Regenwald - Schweiz ist Mitglied der Schweizer Allianz gegen SLAPP, ein Bündnis zahlreicher Organisationen und Verbände, die sich zusammengeschlossen haben, um gegen Einschüchterungsklagen vorzugehen und die Meinungsfreiheit in der Schweiz zu verteidigen.

An einer von der Allianz am 21. Januar in Bern organisierten Tagung wurde der Stand der Dinge in der Schweiz präsentiert, aktuelle nationale und internationale Fälle besprochen und Vorschläge für Gesetzesänderungen zum besseren Schutz der öffentlichen Beteiligung vorgestellt.

Rechtsanwalt Andreas Blattmann beschreibt SLAPP als den juristischen Versuch, das Licht auszuknipsen, ohne dass jemand merkt, wer den Schalter umgestellt hat. Den Autoren von SLAPP geht es nicht unbedingt darum, die Klage zu gewinnen, sondern die Beklagten finanziell und psychisch zu belasten, öffentliche Diskussionen zu unterbinden und Missstände zu verschleiern. Das unter Umständen lange dauernde und kostspielige Verfahren selbst wird zur Strafe. Artikel 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches sieht vor, dass der offenbare Rechtsmissbrauch keinen Rechtsschutz findet. In der Praxis ist der Rückzug auf diese Bestimmung allerdings die allerletzte und eine nur schwache Verteidigungsmöglichkeit. Denn ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, ist oft nicht ohne weiteres zu sagen.

Rege Diskussionen auf dem Podium (ⓒ Schweizer Allianz gegen SLAPP)

Das Panel bestehend aus NGO- und Medienvertretern und einer Anwältin hob die zentralen Charakteristika von SLAPP hervor: unverhältnismässige und aggressive Forderungen, ökonomisches Gefälle zwischen Klagenden und Beklagtem sowie die Tatsache, dass SLAPP oft Teil einer grösseren Einschüchterungskampagne sind. Im Bereich der Medien können gerichtlich angeordnete „superprovisorische Massnahmen“ die Publikation kritischer Berichte unterbinden. Aber auch schon die Androhung einer Klage führt häufig zu Selbstzensur („chilling effect“). Zum Schutz der öffentlichen Beteiligung sollte deshalb in Anlehnung an die Anti-SLAPP-Richtlinie der EU von 2024 auch die Schweiz ihre Gesetzgebung anpassen.

 

Die Aarhus-Konvention, die für die Schweiz 2014 in Kraft getreten ist, verpflichtet ihre Mitgliedstaaten, die öffentliche Beteiligung im Umweltschutz zu garantieren. Insbesondere Artikel 3 Absatz 8 der Konvention verlangt, dass Personen, die ihr Recht auf öffentliche Beteiligung im Umweltschutz ausüben, hierfür nicht in irgendeiner Weise bestraft, verfolgt oder belästigt werden.

Gemäss Michel Forst, Sonderberichterstatter der UNO zur Situation von Umweltschützern, sind die Autoren von SLAPP meist grosse Unternehmen, aber auch Regierungen. Die Zivilklage mit übertriebener Schadenersatzforderung ist die häufigste Form. Ausserdem können Strafrechtsklagen grossen Stress und Druck bei den Betroffenen verursachen.

 

Ein von Public Eye in Auftrag gegebenes Gutachten schlägt Anpassungen der Schweizer Gesetzgebung gemäss den „5 F’s“ (Foundation - Fast-Track - Financials - Fines - Firewall) vor: Verletzungen der Persönlichkeit juristischer Personen im Rahmen der öffentlichen Beteiligung sollen nicht widerrechtlich sein (neuer Artikel 28m Zivilgesetzbuch). Offensichtlich unbegründete und schikanöse Klagen sollen frühzeitig abgewiesen und auf mündliche Gerichtsverhandlungen verzichtet werden können (Artikel 248f und 257b der Zivilprozessordnung). Strafverfahren sollen abgewiesen werden, wenn das öffentliche Interesse an den Äusserungen der beklagten Partei überwiegt und das Verfahren eingeleitet wurde, um die öffentliche Beteiligung zu verhindern (Artikel 52a Strafgesetzbuch und 310 Strafprozessordnung). Die klagende Partei soll finanzielle Sicherheit leisten (Artikel 99 Absatz 1(d) Zivilprozessordnung), und die beklagte Partei amtlich verteidigt werden (Artikel 132 Strafprozessordnung). Anwälte, die systematisch oder gezielt missbräuchliche Klagen erheben, sollen sanktioniert werden (Artikel 12 Absätze 2-3 Anwaltsgesetz). Auch sollen im Ausland ergangene Gerichtsentscheidungen, die mit der öffentlichen Ordnung der Schweiz nicht vereinbar sind, insbesondere dann nicht anerkannt werden, wenn sie sich gegen die öffentliche Beteiligung richten und nach schweizerischem Recht offensichtlich unbegründet wären (Artikel 27 Absatz 3 Internationales Privatrechtsgesetz).

Als Fazit kann festgehalten gehalten werden, dass Einschüchterungsklagen gegen NGOs und Medien generell zunehmen. Der beste Schutz ist es, sich im Verbund mit anderen zu wehren. Gesetzesanpassungen in der Schweiz sind notwendig. Gute Vorschläge dafür liegen vor.

 

Autor: Simon Greuter
Fotos: ⓒ Schweizer Allianz gegen SLAPP